Texterverband leistet effiziente Lobbyarbeit für gerechtere Krankengeldversorgung von KSK-Versicherten

Texterverband leistet effiziente Lobbyarbeit für gerechtere Krankengeldversorgung von KSK-Versicherten

28. Februar 2022
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Ein Beitrag von Susanne Hartlieb

Der Texterverband ist gut vernetzt und dadurch in der Lage, die Anliegen seiner Mitglieder wirkungsvoll bei den entscheidenden Gremien einzubringen. So geschehen bei einer Schieflage in der Krankengeldzahlung für Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK).

gebrochener schmerzender arm
Foto: Unsplash / Towfiqu barbhuiya

Im März schon soll das Thema zwischen der GKV, der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, und der Künstlersozialkasse (KSK) geklärt werden.

6 Wochen Karenzzeit auch bei derselben Krankheit?

Darum geht es: KSK-Versicherte erhalten bei einer Erkrankung erst nach Ablauf von 6 Wochen Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Das ist bekannt und in den Konditionen der KSK festgelegt. Aber was passiert, wenn man wegen derselben Krankheit noch einmal arbeitsunfähig wird? Angestellte bekommen dann ab dem 1. Tag Krankengeld. KSK-Versicherte nicht. Für sie gilt wieder die 6-wöchige Karenzzeit. In einem Rundschreiben der GKV an die gesetzlichen Krankenkassen aus dem Jahr 2020 heißt es wörtlich:


„Für Künstler und Publizisten nach dem KSVG sowie Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben … entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 3 SGB V grundsätzlich erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Die Wartezeit ist auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit jeweils erneut zu berücksichtigen. Eine „Anrechnung“ bereits berücksichtigter Wartetage oder -wochen findet auch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung (Fortsetzungserkrankung – mehrere Phasen von Arbeitsunfähigkeit und zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit) nicht statt.“

frau unter bettdecke
Foto: Unsplash / Kelly Sikkema - Sick day top knot

Anspruch auf Krankengeld vom Bundessozialgericht bestätigt

Nun gibt es aber ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 (BSG-Urteil vom 28.03.2019 AZ B 3 KR 15/17 R). Ein in der gesetzlichen Krankenkasse versicherter selbstständiger Bäckermeister hatte gegen die erneute Karenzzeit bei derselben Krankheit geklagt und gewonnen. Das Gericht befand, der Krankengeldanspruch entstehe schlicht nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen der derselben Erkrankung, die auch durch Addition von Krankheitstagen zusammenkommen können. Das Urteil des Bundessozialgerichts muss von den Krankenkassen in der Praxis angewandt werden.

MELDET MISSSTÄNDE AN DEN TEXTERVERBAND!

Eine Texterin, Mitglied des Texterverbands, die von der Karenzregelung betroffen war, hatte ihren Fall an den Texterverband gemeldet. Dank der guten Vernetzung des Verbandes – in diesem Fall mit der BAGSV (Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbstständigenverbände) –konnte das Thema in Windeseile bis ganz nach oben kommuniziert werden. Von dem Ergebnis der Gespräche zwischen GKV und KSK werden wir berichten.

Der Fall zeigt, dass die Kooperationen und die Lobbyarbeit des Texterverbands funktionieren und dass es durchaus lohnt, sich gegen große Institutionen zu wehren.

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